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Gebietstyp · § 4 BauNVO

Allgemeines Wohngebiet

Steht in der Nutzungsschablone „WA“, hat die Gemeinde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Wohnen prägt das Gebiet; Läden und Handwerk der Versorgung sind vorgesehen, Büros und Beherbergung nur über Absatz 3. Der Wortlaut steht unter § 4 BauNVO. Diese Seite liest die Festsetzung am Plan — sie bewertet kein Vorhaben.

Kürzel

WA

Allgemein zulässig · § 4 Abs. 2

  • Wohngebäude,
  • die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise zulässig · § 4 Abs. 3

  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  • Anlagen für Verwaltungen,
  • Gartenbaubetriebe,
  • Tankstellen.

Die Festsetzung WA im Plan lesen

Drei Felder der Nutzungsschablone gehören zusammen, bevor Sie eine Nutzung einordnen. Erstens das Kürzel WA — das ist die Art nach § 4. Zweitens GRZ und GFZ — das ist das Maß, gerechnet unter GRZ und GFZ. Drittens die textlichen Festsetzungen: nicht selten schließt der Plan eine Ausnahme des Absatzes 3 aus oder setzt Läden enger als der Verordnungstext.

Die Liste oben ist der Katalog der geltenden Fassung. Ältere Pläne können eine andere Fassung in Bezug nehmen; dann gilt der Katalog dieser Fassung, nicht automatisch der heutige. Zuordnung nach Beschlussjahr: historische Fassungen und der Ratgeber Welche BauNVO gilt?

Häufige Fragen am WA-Plan

Frage am Plan Wohin Sie zuerst schauen Nächster Schritt
Darf ich im WA ein Büro betreiben? § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder kein Tatbestand; immer § 15 textliche Festsetzungen, dann Bauamt
Was bedeutet GRZ 0,4 im WA? Festsetzung des Plans, nicht automatisch § 17 GRZ berechnen
Zählt die Garage zur GRZ? § 19 Abs. 4 Garage und Grundflächenzahl
Gartenhaus, Solar, Wärmepumpe § 14, nicht die WA-Liste Nebenanlagen
Gilt für meinen Plan die heutige §-4-Fassung? Bezugnahme im Plan, Auslegungsdatum Fassungen

Wohnen, Versorgung, Ausnahme — drei Schubladen

Wohngebäude stehen in Absatz 2. Das ist der Kern des WA: das Gebiet dient vorwiegend dem Wohnen. „Vorwiegend“ ist der Zweck des Absatzes 1, nicht die Aussage, dass jede andere Nutzung ausgeschlossen wäre.

Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe gehören in Absatz 2 nur, wenn sie der Versorgung des Gebiets dienen. Ein Betrieb, der das Wohngebiet als Standort nutzt, ohne ihm zu dienen, fällt aus dieser Zeile. Ob ein konkreter Laden der Versorgung dient, entscheidet nicht diese Seite.

Alles, was die Verordnung in Absatz 3 auflistet — Beherbergung, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Verwaltungsanlagen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen — ist ausnahmsweise denkbar, nicht zugesagt. Die Gemeinde kann die Ausnahme im Bebauungsplan steuern oder ausschließen. Im Genehmigungsverfahren bleibt der Einzelfallfilter § 15 BauNVO (Rücksichtnahmegebot). Vertiefung: Rücksichtnahmegebot und § 15.

Praxis in 120 Quadratmetern — Abs. 2 oder Abs. 3?

Eine 120-m²-Einheit im WA-Gebäude kann Wohnung sein, Praxis, Büro oder Laden. Die Fläche allein sortiert sie nicht. Entscheidend ist die Zweckbestimmung:

  • Wohnen fällt unter Absatz 2 Nr. 1.
  • Eine der Versorgung dienende Nutzung — etwa ein kleiner Laden im Erdgeschoss — kann Absatz 2 Nr. 2 sein.
  • Ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb, der nicht der Versorgung dient, liegt, wenn überhaupt, bei Absatz 3 Nr. 2.
  • Passt keiner der Tatbestände, hilft die WA-Liste nicht weiter. Dann bleibt die Frage, ob der Plan etwas Abweichendes festsetzt — nicht die Frage, ob diese Seite „den Fall erlaubt“.

Dieselbe 120-m²-Einheit kann nach § 15 an Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung scheitern, obwohl der Typ in der Liste steht. Die Gebietstabelle öffnet den Typ; § 15 kann ihn im konkreten Fall schließen.

Maß der Nutzung: die Zahl im Plan, nicht die Tabelle des § 17

§ 4 regelt die Art. Das Maß steht in der Schablone: GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse, Bauweise, Baugrenze. Die geltende Verordnung nennt in § 17 Satz 1 für WA die Orientierungswerte GRZ 0,4 und GFZ 1,2. Das sind Orientierungswerte der geltenden Fassung, keine Festsetzung Ihres Plans. Quelle und Wortlaut: Abschnitt Quellen unten.

Rechenbeispiel nur zur geltenden Formel: Grundstück 800 m², festgesetzte GRZ 0,4. 0,4 × 800 m² = 320 m² Grundfläche der Hauptanlage. Garagen und Zufahrten zählen nach § 19 Abs. 4 zusätzlich, in der Regel mit einem um 50 Prozent erhöhten Kontingent, höchstens GRZ 0,8. Rechenweg: Grundflächenzahl berechnen. Unterschied zur Geschossflächenzahl: GRZ und GFZ.

Untergeordnete Nebenanlagen folgen § 14, nicht der Liste in § 4 Abs. 2. Ihre Grundfläche kann nach § 19 Abs. 4 zur GRZ zählen.

WA ist nicht GE

Das Gewerbegebiet (GE) nach § 8 dient vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe. Wohnen ist dort nur ausnahmsweise und nur für bestimmte Betriebswohnungen vorgesehen. Im WA ist es umgekehrt: Wohnen ist der Zweck, Gewerbe die Ausnahme oder die Versorgung. Beide Seiten sind keine Standortlisten und keine Mietangebote.

Was diese Seite nicht leistet

Sie sagt nicht, dass ein Büro, eine Praxis oder eine Garage in Ihrem WA zulässig oder genehmigungsfähig ist. Sie ordnet die Festsetzung WA den Vorschriften zu, die auf diesen Seiten erklärt sind. Den Amtstext und die Systematik finden Sie unter § 4 BauNVO. Abstandsflächen und Verfahrensarten sind Landesrecht: virtuellesbauamt.de.

Quellen

  • § 4 BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Art der Nutzung im allgemeinen Wohngebiet; intern /paragraf-4/
  • § 17 BauNVO, Abruf 2026-08-29 — Orientierungswerte der geltenden Fassung (WA: GRZ 0,4, GFZ 1,2)
  • gesetze-im-internet.de/baunvo/, Abruf 2026-08-29 — Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)