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baunvo.de

Baunutzungsverordnung

BauNVO zum Arbeiten

Die geltende Fassung ist die Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176); für den Bebauungsplan gilt oft eine ältere Fassung. Quelle: gesetze-im-internet.de/baunvo/, Abruf 2026-08-29.

Nutzen

Fassung finden, Zahl rechnen, Wortlaut lesen

gesetze-im-internet zeigt Ihnen den Wortlaut der geltenden Bekanntmachung. baunvo.de zeigt Ihnen, welche Fassung Ihr Bebauungsplan in Bezug nimmt und was die festgesetzte Zahl bedeutet: die historischen Fassungen, die Rechner für Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sowie den Wortlaut der Vorschriften, die hier schon erklärt sind.

Stand der Norm: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176); Abruf 2026-08-29. Viele Bebauungspläne nehmen trotzdem eine ältere Fassung in Bezug — das steht im Plan, nicht in der geltenden Verordnung. Die Rechner laufen vollständig im Browser; Eingaben werden nicht gesendet.

Inhaltsverzeichnis

Paragraphen

Fünf Vorschriften zuerst. Weitere Paragraphen folgen — das Verzeichnis wird auf die übrigen Vorschriften der geltenden Fassung erweitert.

  1. § 15 Unzulässigkeit im Einzelfall Rücksichtnahmegebot — wann eine Nutzung im Einzelfall unzulässig ist.
  2. § 4 Allgemeine Wohngebiete Art der Nutzung im allgemeinen Wohngebiet (WA).
  3. § 14 Nebenanlagen Nebenanlagen und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
  4. § 8 Gewerbegebiete Art der Nutzung im Gewerbegebiet nach § 8, keine Flächenangebote.
  5. § 19 Grundflächenzahl GRZ, zulässige Grundfläche und Anrechnung nach Abs. 4.

Historische Fassungen

Welche Fassung gilt für den Bebauungsplan?

Die Bekanntmachung 1990 (BGBl. I S. 132) ist nicht mehr die geltende Fassung. Viele Bebauungspläne nehmen trotzdem eine ältere Fassung in Bezug.

Stand der Norm

Bekanntmachung
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
Zuletzt geändert
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)
Fundstelle
gesetze-im-internet.de/baunvo/ — Abruf 2026-08-29