Art der Nutzung · geltende Fassung 2017
§ 4 BauNVO – Allgemeine Wohngebiete
§ 4 BauNVO: allgemeine Wohngebiete (WA) dienen vorwiegend dem Wohnen. Was allgemein zulässig ist und was nur ausnahmsweise zugelassen werden kann.
§ 4 BauNVO legt die Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet (WA) fest. Absatz 1 sagt den Zweck: allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Absatz 2 zählt, was zulässig ist. Absatz 3 zählt, was ausnahmsweise zugelassen werden kann. Am Plan lesen Sie dieselbe Festsetzung unter allgemeines Wohngebiet (WA).
Absatz 2 und Absatz 3
| Absatz | Rolle | Beispiele im Wortlaut |
|---|---|---|
| Abs. 2 | Regel | Wohngebäude; der Versorgung dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke |
| Abs. 3 | Ausnahme, keine Zusage | Beherbergung; sonstige nicht störende Gewerbebetriebe; Verwaltungsanlagen; Gartenbaubetriebe; Tankstellen |
„Vorwiegend“ heißt: Wohnen prägt das Gebiet, schließt andere Nutzungen aber nicht aus. Was über Absatz 2 hinausgeht, rutscht in Absatz 3 — und bleibt dort an § 15 gebunden. Die Gemeinde kann die Ausnahme im Bebauungsplan steuern.
Der häufige Fall „Büro im allgemeinen Wohngebiet“ liegt, wenn es kein Wohngebäude und kein der Versorgung dienender Laden ist, bei Absatz 3 Nr. 2 oder er fällt ganz heraus. Diese Seite entscheidet das für kein konkretes Büro. Praxisfragen und die Schablone: WA am Plan.
Art und Maß
§ 4 regelt die Art, nicht das Maß. GRZ und GFZ stehen in der Nutzungsschablone. Rechnerisch übersetzen Sie die GRZ unter Grundflächenzahl berechnen. Die geltenden Orientierungswerte des § 17 Satz 1 für WA lauten GRZ 0,4 und GFZ 1,2. Das sind Orientierungswerte der geltenden Fassung, keine Festsetzung Ihres Plans. Fundstelle: Quellenblock der WA-Seite.
Ältere Pläne können eine andere Fassung in Bezug nehmen: historische Fassungen.
Nebenanlagen und Einzelfall
Untergeordnete Nebenanlagen folgen § 14, nicht der Liste in § 4 Abs. 2. Ein Gartenhaus kann Nebenanlage sein und trotzdem nach § 15 der Eigenart widersprechen. Die Grundfläche solcher Anlagen kann nach § 19 Abs. 4 zur GRZ zählen.
Prüfreihenfolge am Plan: zuerst die Festsetzung WA, dann Absatz 2 oder 3, dann § 14 falls Nebenanlage, dann § 15, dann das Maß. Kein Schritt davon ist ein Zulässigkeitsurteil dieser Seite.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke stehen in Absatz 2, nicht in der Ausnahme. Beherbergung steht in Absatz 3. Wer „Ferienwohnung im WA“ sucht, braucht zusätzlich den Wortlaut des Plans und — in der geltenden Verordnung — die Sonderregeln zu Ferienwohnungen; diese Launch-Seite behandelt § 13a nicht. Vergleich der Launch-Gebietstypen: Gewerbegebiet (GE).
Der Amtstext folgt. Er ist die geltende Fassung, ausgezeichnet und mit Fundstelle. Diese Seite paraphrasiert ihn; sie ersetzt ihn nicht.
Amtstext · § 4 BauNVO
Stand 3. Juli 2023 · gesetze-im-internet.de
Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
Amtstext gemeinfrei nach § 5 UrhG. Verbindlich ist ausschließlich der Text im Bundesgesetzblatt. Stand: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Abruf 2026-08-29.