Art der Nutzung · geltende Fassung 2017
§ 15 BauNVO – Unzulässigkeit im Einzelfall
§ 15 BauNVO (Rücksichtnahmegebot): Einzelfallfilter nach Eigenart und Störungen. Amtstext plus Erklärung — keine Rechtsberatung.
§ 15 BauNVO — im Planungsalltag oft „Rücksichtnahmegebot“ genannt, das Wort steht nicht im Gesetzestext — macht eine nach den §§ 2 bis 14 grundsätzlich mögliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder unzumutbar stört. Vertiefung: Rücksichtnahmegebot und § 15. Kurzdefinition: Rücksichtnahmegebot.
Praktisch wird die Vorschrift, wenn die Gebietstype allein nicht reicht: ein nach § 4 Abs. 3 ausnahmsweise denkbarer Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet (WA), eine Wohnung nach § 8 Abs. 3 im Gewerbegebiet (GE), eine Nebenanlage nach § 14. Die Gebietstabelle öffnet die Tür; § 15 kann sie im konkreten Fall wieder schließen.
Vier Maßstäbe in Absatz 1
| Maßstab | Worauf er zielt |
|---|---|
| Anzahl | wie viele Anlagen dieses Typs im Gebiet zusammenkommen |
| Lage | wo die Anlage im Gebiet sitzt |
| Umfang | wie groß sie gegenüber der Eigenart ausfällt |
| Zweckbestimmung | wozu sie dient, gemessen am Gebietszweck |
Satz 1: die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach diesen vier Maßstäben der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Es genügt nicht, dass der Anlagentyp in der Liste steht. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1); Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1).
Satz 2 erweitert das: unzulässig sind Anlagen auch, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Gebiets im Gebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind — oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Der zweite Halbsatz schützt die empfindliche Nutzung vor dem Standort, nicht nur die Nachbarschaft vor der Anlage.
„Unzumutbar“ und „Eigenart“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese Seite füllt sie nicht mit erfundenen Urteilen.
Absatz 2 und Absatz 3
Absatz 2 bindet die Anwendung des Absatzes 1 an die städtebaulichen Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs. Der Wortlaut des § 1 Abs. 5 BauGB steht dort, nicht hier.
Absatz 3: die Zulässigkeit in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu beurteilen. Ein immissionsschutzrechtliches Verfahren ersetzt die städtebauliche Prüfung nach Abs. 1 nicht.
Was diese Seite nicht leistet
Sie sagt nicht, ob Ihr Vorhaben zulässig ist. Sie erklärt die Struktur der Vorschrift. Für den Einzelfall bleiben Bauamt, Entwurfsverfasserin oder Fachanwaltschaft. Die Reihenfolge Katalog der §§ 2 bis 14, dann § 15, dann das Maß der Nutzung ist eine Lesehilfe, kein Prüfungsschema mit Ergebnis.
Amtstext · § 15 BauNVO
Stand 3. Juli 2023 · gesetze-im-internet.de
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Amtstext gemeinfrei nach § 5 UrhG. Verbindlich ist ausschließlich der Text im Bundesgesetzblatt. Stand: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Abruf 2026-08-29.