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Maß der baulichen Nutzung · geltende Fassung 2017

§ 19 BauNVO – Grundflächenzahl

§ 19 BauNVO definiert die Grundflächenzahl und die zulässige Grundfläche. Abs. 4 rechnet Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen an. Rechner unter /grz/.

§ 19 BauNVO definiert die Grundflächenzahl (GRZ) und die zulässige Grundfläche. Abs. 1: die GRZ gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. Abs. 2: zulässige Grundfläche ist der so errechnete Anteil, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Formel und Rechenweg: GRZ berechnen. Kurz: Grundflächenzahl.

Beispiel: 320 m² auf 800 m² ergeben 0,400. Der Rechner vergleicht gegen einen optionalen Zielwert — rechnerisch, ohne Zulässigkeitsurteil.

Zwei Werte: Hauptanlage und Absatz 4

Wert Was er umfasst Grenze in der Regel
GRZ der Hauptanlage überdeckte Fläche der baulichen Anlage nach Abs. 1 und 2 die festgesetzte GRZ
GRZ einschließlich Abs. 4 plus Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen nach § 14, Unterbauung festgesetzte GRZ × 1,5, höchstens 0,8, sofern der Plan nichts anderes festsetzt

Die Verordnung spricht nicht von „GRZ II“. Gemeint ist dieselbe Summe einschließlich Satz 1. Der Bebauungsplan kann von Satz 2 abweichen (Satz 3). Satz 4 erlaubt unter zwei Voraussetzungen, im Einzelfall von Satz 2 abzusehen — das prüft nicht der Rechner. Garage im Detail: Zählt die Garage zur Grundflächenzahl?

Beispiel zur Regel: Zielwert 0,4 auf 800 m², 40 m² Garage einschließlich Zufahrt, Hauptanlage 320 m². GRZ der Hauptanlage 0,400. Einschließlich Abs. 4: 0,450, unter 0,600. Beispiel zur Kappung: Zielwert 0,6, 0,6 × 1,5 = 0,9, angewendet wird 0,8.

Absatz 3: welche Grundstücksfläche

Maßgeblich ist die Fläche des Baugrundstücks, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Fehlt die Linie, zählt die Fläche hinter der tatsächlichen Straßengrenze oder die Fläche, die der Plan als maßgebend festsetzt. Wer die Flurstücksfläche unbesehen einsetzt, kann die Bezugsgröße verfehlen. Dieselbe Fläche ist Nenner der GFZ nach § 20 Abs. 2.

Absatz 5 und der Rechner

In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten darf die zulässige Grundfläche durch Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden, soweit der Plan nichts anderes festsetzt. Der Rechner modelliert Abs. 5 nicht.

Unter /grz/ stehen Grundstücksfläche, überbaute Grundfläche, optional Anlagen nach Abs. 4 und optional der Zielwert. Ausgabe: GRZ der Hauptanlage, GRZ einschließlich Abs. 4, Restflächen in m², Vergleich „rechnerisch unter / gleich / über dem festgesetzten Wert“, vollständiger Rechenweg. Unterschied zur GFZ: GRZ und GFZ.

Fassung

Amtstext der geltenden Fassung. Ältere Pläne können eine andere Fassung in Bezug nehmen: Fassungen, Welche BauNVO gilt?

Amtstext · § 19 BauNVO

Stand 3. Juli 2023 · gesetze-im-internet.de

Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

  1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
  2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
  3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden

  1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
  2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Amtstext gemeinfrei nach § 5 UrhG. Verbindlich ist ausschließlich der Text im Bundesgesetzblatt. Stand: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Abruf 2026-08-29.