Nebenanlagen
Untergeordnete Anlagen, die dem Grundstück oder dem Baugebiet dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Wortlaut: § 14 BauNVO. Grundfläche: § 19 Abs. 4.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind untergeordnete Anlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Vorschrift ergänzt die Gebietsparagraphen §§ 2 bis 13; sie ersetzt sie nicht. Wortlaut: § 14 BauNVO.
Dieser Eintrag bestimmt den Begriff der geltenden Fassung. Er beantwortet nicht, ob eine konkrete Anlage untergeordnet ist, und nicht, ob ein Vorhaben zulässig oder genehmigungsfähig ist.
Unterordnung und Dienen
Abs. 1 Satz 1 nennt drei Filter: untergeordnet, dienend, der Eigenart nicht widersprechend. Eine Anlage, die das Grundstück wirtschaftlich trägt statt ihm zu dienen, ist nach diesem Wortlaut keine Nebenanlage des Satzes 1. Satz 2 stellt Anlagen für die Kleintierhaltung dazu, soweit die Gebietsvorschriften sie nicht schon erlauben. Satz 3: dazu gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Satz 4: der Bebauungsplan kann einschränken oder ausschließen.
Solar, Versorgung, Wasserstoff
Abs. 3 stellt baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden den Anlagen des Abs. 1 Satz 1 gleich, soweit sie nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind — auch wenn die Energie vollständig oder überwiegend ins öffentliche Netz geht. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt das auch für sonstige baulich untergeordnete Solaranlagen.
Abs. 1a lässt in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 Nebenanlagen der öffentlichen Telekommunikationsversorgung zu; Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Abs. 2: Versorgungsanlagen für Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und Abwasser können als Ausnahme zugelassen werden, auch ohne besondere Flächenfestsetzung. Dasselbe gilt für fernmeldetechnische Nebenanlagen und Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a eingreift.
Abs. 4 betrifft Wasserstofferzeugung und -speicherung unter Verweis auf § 249a Abs. 4 BauGB und regelt nicht die Grundflächenzahl.
Grundfläche nach § 19 Abs. 4
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mitzurechnen — neben Garagen und Stellplätzen mit Zufahrten sowie Unterbauung. Satz 2: die zulässige Grundfläche darf durch diese Anlagen um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens bis zur Grundflächenzahl 0,8. Satz 3: der Bebauungsplan kann von Satz 2 abweichen. Rechenweg: GRZ berechnen.
Beispiel, nur die Rechnung: 800 m², GRZ 0,4, Hauptanlage 320 m², Nebenanlage 20 m². Einschließlich Abs. 4: 340 ÷ 800 = 0,425, gegenüber 0,4 × 1,5 = 0,600 — rechnerisch unter dem festgesetzten Wert, nicht „zulässig“. Garagen: Garage und Grundflächenzahl.
Fassung und Quelle
Geltende Fassung: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Amtstext: gesetze-im-internet.de/baunvo/__14.html, Abruf 2026-08-29. Für den Bebauungsplan gilt regelmäßig die Fassung, die der Plan in Bezug nimmt. 1990 ist nicht die geltende Bekanntmachung.
Auch eine Nebenanlage kann im Einzelfall an § 15 scheitern. Diese Seite trifft kein Zulässigkeitsurteil.
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