GRZ, GFZ, Nebenanlagen, Rücksichtnahmegebot — jeweils die Definition, dann der Link zur Vorschrift oder zum Rechner.
§ 20
GFZ = Geschossfläche ÷ Grundstück nach § 20 Abs. 2 BauNVO. Bei 0,8 und 800 m²: 640 m². Vollgeschoss ist Landesrecht; der Rechner rät keine Geschosse.
§ 19
GRZ = Grundfläche ÷ Grundstück nach § 19 BauNVO. Bei 0,4 und 800 m²: 320 m². Abs. 4: Garagen in der Regel +50 %, höchstens 0,8.
§ 14
Untergeordnete Anlagen, die dem Grundstück oder dem Baugebiet dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Wortlaut: § 14 BauNVO. Grundfläche: § 19 Abs. 4.
§ 15
Rücksichtnahmegebot: geläufiger Name für § 15 BauNVO. Anlagen der §§ 2 bis 14 im Einzelfall unzulässig bei Widerspruch zur Eigenart oder unzumutbaren Störungen.