Fassungsstand · nicht geltendes Recht
BauNVO 1962
Ursprüngliche Fassung. Inkrafttreten 1. August 1962. Geltung: 1. August 1962 bis 31. Dezember 1968.
Worum es in dieser Fassung geht
Die Baunutzungsverordnung trat mit der ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) am 1. August 1962 in Kraft. Das steht in der Fußnote zu § 25 der geltenden Verordnung, abgerufen am 29. August 2026 über gesetze-im-internet.de/baunvo/__25.html. Vor diesem Tag gab es die BauNVO nicht. Ein Satzungsbeschluss aus dem Frühjahr 1962 oder früher fällt nicht unter diese Verordnung.
Der Geltungszeitraum dieser Fassung endet mit dem 31. Dezember 1968. Am 1. Januar 1969 trat die Änderungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1233) in Kraft; am selben Tag wurde die Neufassung bekanntgemacht (BGBl. I S. 1237). Wer einen Plan aus dem Jahr 1968 liest, bleibt in der Regel hier — nicht schon unter BauNVO 1968 —, sofern die Auslegung nicht bereits unter der neuen Verordnung stattfand.
Fundstelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1962 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 30. Juni 1962, Seite 429. Sekundärnachweis: dejure.org, BGBl. I 1962 S. 429, Abruf 2026-08-29. Der verbindliche Text ist der im Bundesgesetzblatt verkündete Wortlaut, nicht eine spätere Bekanntmachung und nicht der heutige Stand auf gesetze-im-internet.de.
Überleitung: Auslegung vor dem 1. August 1962
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind. Die Fußnote zu § 25 stellt klar, dass diese Vorschrift das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) am 1. August 1962 betrifft. Quelle: § 25 BauNVO, Abruf 2026-08-29.
Die Vorschrift schützt Verfahren, die beim Inkrafttreten schon ausgelegt waren. Sie ersetzt nicht die Frage, welche Fassung ein späterer Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen ausdrücklich in Bezug nimmt. Steht im Plan „BauNVO in der Fassung vom …“, gilt diese Bezugnahme.
Woran Sie diese Fassung im Bebauungsplan erkennen
Drei Stellen im Planordner sind ergiebig, in dieser Reihenfolge:
- die textlichen Festsetzungen — oft eine Klausel „es gilt die Baunutzungsverordnung vom …“ oder „in der Fassung der Bekanntmachung vom …“;
- der Satzungsbeschluss und das Auslegungsdatum, nicht nur das Jahr auf dem Planstempel;
- die Nutzungsschablone: Gebietstyp, GRZ, GFZ oder BMZ, Zahl der Vollgeschosse, Bauweise.
Fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme, ist das kein Freibrief für die geltende Fassung. Viele ältere Pläne setzen die damaligen Vorschriften voraus, ohne sie zu zitieren. Dann entscheiden Auslegungsdatum und die Überleitungsvorschriften. Der Chooser auf der Fassungsübersicht ordnet das Beschlussjahr nur typischerweise zu.
Maß der Nutzung — ohne erfundene Tabelle
Die ursprüngliche Fassung enthielt bereits Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung, darunter Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl. Die Zahlenwerte der damaligen Obergrenzen sind hier nicht wiedergegeben: für 1962 liegt in diesem Datensatz keine gegen das Bundesgesetzblatt geprüfte Tabelle vor. Eine abgeschriebenen Zahl aus einem Ratgeber ohne Fundstelle wäre genau der Fehler, den diese Seiten vermeiden.
Was Sie tun können: die im Plan festgesetzte GRZ und GFZ ablesen und mit den Rechnern prüfen, was die Zahl rechnerisch bedeutet. Die Rechner unter Grundflächenzahl (GRZ) berechnen und Geschossflächenzahl (GFZ) berechnen setzen die geltende Fassung um — insbesondere die Anrechnung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der heutigen Verordnung. Ob 1962 dieselbe Anrechnung galt, beantwortet nicht der Rechner, sondern der Wortlaut der damaligen Vorschrift im Bundesgesetzblatt.
Die geltende Tabelle der Orientierungswerte nach § 17 Satz 1 BauNVO gehört nicht in diese Fassung. Sie steht als Kontrast auf der Seite zur Bekanntmachung 1990, mit dem Hinweis, dass 1990 ebenfalls nicht aktuell ist. Was die heutige Grundflächenzahl bedeutet, erklärt § 19 BauNVO — das ist geltendes Recht, nicht der Wortlaut von 1962. Gebietstypen der ursprünglichen Fassung lesen Sie am Plan; die heutigen Kataloge stehen unter § 4 (allgemeines Wohngebiet) und § 8 (Gewerbegebiet).
Gilt diese Fassung für meinen Bebauungsplan?
Typischerweise ja, wenn der Satzungsbeschluss zwischen dem 1. August 1962 und dem 31. Dezember 1968 liegt und der Plan nicht unter der Änderungsverordnung 1968 ausgelegt wurde. Typischerweise nein, wenn der Beschluss vor dem 1. August 1962 liegt — dann galt die BauNVO noch nicht — oder wenn der Plan die Neufassung 1968, 1977 oder 1990 ausdrücklich in Bezug nimmt.
Ein Beschluss im Jahr 1968 ist der Grenzfall. Die Änderungsverordnung vom 26. November 1968 trat am 1. Januar 1969 in Kraft. Ein 1968er Beschluss fällt deshalb in der Regel noch unter diese Seite. Die Fußnote zu § 25 wiederholt Artikel 2 der Änderungsverordnung: war der Plan bei Inkrafttreten bereits nach § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes ausgelegt, bleibt die bisherige Fassung anwendbar — auch wenn der Satzungsbeschluss erst 1969 ergeht.
Diese Zuordnung ist keine Prüfung Ihres konkreten Plans. Sie ersetzt weder die Lektüre der Festsetzungen noch eine Anfrage beim Bauamt.
Arbeitsablauf am alten Plan
Zuerst die Bezugnahme und das Auslegungsdatum notieren, dann die Nutzungsschablone: Gebiet, GRZ, GFZ oder BMZ, Vollgeschosse, Bauweise. Anschließend die festgesetzte GRZ mit dem GRZ-Rechner in m² übersetzen — als Rechenhilfe, nicht als Nachweis, dass 1962 dieselbe Anrechnung galt. Den Wortlaut der ursprünglichen Fassung holen Sie aus dem Bundesgesetzblatt 1962 Teil I Seite 429, nicht aus der heutigen HTML-Fassung auf gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de bleibt die Quelle für den geltenden Text und für die Fußnote zu § 25, die das Inkrafttreten 1962 belegt.
Gemeinden haben 1962er-Pläne oft später geändert. Eine Änderung kann eine neuere Fassung in Bezug nehmen, ohne den Plannamen zu ändern. Dann gilt nicht automatisch 1962, nur weil das Ursprungsdatum 1964 lautet. Die jüngste in Bezug genommene Fassung und die jeweils einschlägige Überleitungsvorschrift haben Vorrang vor dem Chooser.
Was als Nächstes kommt
Die nächste hier beschriebene Fassung ist die Neufassung 1968. Dort liegt eine gegen das Bundesgesetzblatt geprüfte Tabelle der Obergrenzen nach § 17 der Neufassung vom 26. November 1968 (BGBl. I 1968 S. 1242). Für Pläne der 1970er-Jahre siehe BauNVO 1977. Die Bekanntmachung 1990 — häufig mit der geltenden Fassung verwechselt — steht unter BauNVO 1990.
Quellen
- gesetze-im-internet.de/baunvo/, Fußnote zu § 25 , Abruf 2026-08-29 — Ursprüngliche Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429); Inkrafttreten 1. August 1962. Änderungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1233) mit Inkrafttreten 1. Januar 1969.
- dejure.org, BGBl. I 1962 S. 429 , Abruf 2026-08-29