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Fassungsstand · nicht geltendes Recht

BauNVO 1977

Zweite Änderungsverordnung und Neufassung. Geltung ab 1. Oktober 1977. Geltung: 1. Oktober 1977 bis 26. Januar 1990.

Worum es in dieser Fassung geht

Am 15. September 1977 ergingen die Zweite Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung (BGBl. I S. 1757) und die Bekanntmachung der Neufassung (BGBl. I S. 1763). Der Textnachweis auf gesetze-im-internet.de/baunvo/ nennt die Geltung ab dem 1. Oktober 1977. Abruf 29. August 2026. Sekundärnachweis der Fundstelle: dejure.org, BGBl. I 1977 S. 1763, Abruf 2026-08-29.

Diese Fassung gilt bis zum 26. Januar 1990. Am 27. Januar 1990 trat die Vierte Änderungsverordnung in Kraft; gleichzeitig erschien die Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132). Viele Bebauungspläne der späten 1970er- und der 1980er-Jahre nehmen die Neufassung 1977 in Bezug. Sie ist nicht die geltende Fassung — ebenso wenig wie 1990.

Fundstelle

Zweite Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757); Neufassung vom selben Tag (BGBl. I S. 1763). § 25a der geltenden Verordnung nennt die Änderungsverordnung mit dieser Fundstelle ausdrücklich.

Überleitung: § 25a

Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757) gültigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung nach § 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes oder § 2 Absatz 6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fassung ausgelegt sind. Quelle: § 25a Abs. 1 BauNVO, Abruf 2026-08-29.

Absatz 2 der Vorschrift nimmt bestimmte Bebauungspläne von den neuen Regeln über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen aus, soweit § 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) keine Anwendung findet. Der Wortlaut steht in § 25a Abs. 2 BauNVO, Abruf 2026-08-29. Das ist eine Verfahrensbrücke, kein Freibrief für heutige Vorhaben.

Stichtag 1. Oktober 1977

Ein Satzungsbeschluss im Jahr 1977 ist ohne das Tagesdatum nicht zuzuordnen. Vor dem 1. Oktober bleibt typischerweise die Fassung 1968 maßgeblich, ab dem 1. Oktober diese Fassung — immer unter dem Vorbehalt der Auslegung nach § 25a. Der Chooser auf der Übersicht schreibt das für das Jahr 1977 ausdrücklich.

Für Beschlüsse 1978 bis 1989 ist die typische Zuordnung diese Seite. 1990 hat wieder einen Tagesstichtag: die Vierte Änderungsverordnung trat am 27. Januar 1990 in Kraft (§ 25c).

Maß der Nutzung — ohne ungeprüfte Tabelle

Eine gegen das Bundesgesetzblatt geprüfte vollständige Obergrenzen-Tabelle der Neufassung 1977 liegt in diesem Datensatz nicht vor. Deshalb steht hier keine Zahlenmatrix, die aus dem Gedächtnis oder von einer Sekundärseite stammt. Die geprüfte Tabelle der vorangehenden Neufassung 1968 finden Sie unter BauNVO 1968 (BGBl. I 1968 S. 1242). Die Tabelle der geltenden Orientierungswerte nach § 17 Satz 1 steht als Kontrast unter BauNVO 1990 und im Quellenblock dieser Seite. Die heutige Anrechnung von Garagen erklärt § 19 Abs. 4; der Einzelfallfilter § 15 gilt in der geltenden Fassung unabhängig davon, welches Gebiet der Plan von 1979 festsetzt.

Was Sie am Plan von 1979 brauchen, steht in der Nutzungsschablone dieses Plans: die festgesetzte GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse, Bauweise. Die Rechner unter GRZ und GFZ übersetzen diese Zahlen in m² nach den Rechenregeln der geltenden Fassung. Ob 1977 dieselbe Anrechnung von Garagen nach dem heutigen § 19 Abs. 4 galt, sagt der Rechner nicht.

Woran Sie diese Fassung erkennen

Im Plan: Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. September 1977 oder auf die Zweite Änderungsverordnung. Im Verfahren: öffentliche Auslegung nach dem 1. Oktober 1977 und vor dem 27. Januar 1990, ohne spätere Änderung, die 1990 oder eine noch spätere Fassung in Bezug nimmt. Im Textnachweis der geltenden Verordnung: „Geltung ab: 1.10.1977“ als historische Marke, nicht als Aussage, dass 1977 heute gelte.

Pläne dieser Jahre sind in vielen Gemeinden der Bestand, mit dem Architektinnen und Bauherren heute arbeiten. Die Fassung zu kennen verhindert den häufigsten Fehler: die heutige Verordnung auf einen Plan anzuwenden, der 1977 in Bezug genommen hat — oder umgekehrt die 1977er-Zahlen als heutiges Bundesrecht zu behandeln.

Arbeitsablauf am Plan der 1970er- und 1980er-Jahre

Datum der öffentlichen Auslegung und Wortlaut der Bezugnahme zuerst. Liegt die Auslegung vor dem Inkrafttreten der Zweiten Änderungsverordnung und greift § 25a Abs. 1, bleiben Sie bei 1968 — dort steht die geprüfte §-17-Tabelle. Liegt sie danach, arbeiten Sie mit dieser Fassung und den Festsetzungen des konkreten Plans. Die Rechner unter GRZ berechnen und GFZ berechnen machen aus der festgesetzten Zahl Quadratmeter nach heutiger Rechenregel. Sie ändern die Festsetzung nicht.

PDF-Suchen nach „BauNVO 1977“ führen oft auf Scans ohne geprüfte Seitenzahl. Verbindlich bleibt das Bundesgesetzblatt 1977 Teil I Seiten 1757 und 1763. Der Textnachweis „Geltung ab: 1.10.1977“ auf gesetze-im-internet.de ist ein Nachweis über den Beginn dieser Neufassung, kein Hinweis, dass sie heute noch gelte.

Gilt diese Fassung für meinen Bebauungsplan?

Typischerweise ja bei Beschluss zwischen dem 1. Oktober 1977 und dem 26. Januar 1990, wenn der Plan diese Neufassung in Bezug nimmt oder die Überleitung nach § 25a sie zuordnet. Typischerweise nein, wenn die Auslegung vor Inkrafttreten der Zweiten Änderungsverordnung lag und § 25a Abs. 1 die bis dahin gültige Fassung festhält — das ist dann 1968.

Nach dem 26. Januar 1990 ist die nächste Station die Bekanntmachung 1990, die ihrerseits nicht mehr gilt. Die geltende Bekanntmachung datiert vom 21. November 2017, zuletzt geändert am 3. Juli 2023.

Keine dieser Seiten prüft Ihren Einzelfall. Sie nennen Zeitraum, Fundstelle und die Überleitungsvorschrift, die das Bundesgesetzblatt und gesetze-im-internet.de dafür ausweisen.

Quellen