Geschossflächenzahl
GFZ = Geschossfläche ÷ Grundstück nach § 20 Abs. 2 BauNVO. Bei 0,8 und 800 m²: 640 m². Vollgeschoss ist Landesrecht; der Rechner rät keine Geschosse.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Sie ist Geschossfläche geteilt durch Grundstücksfläche nach § 20 Abs. 2 BauNVO: die Zahl sagt, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind. Bei einer festgesetzten GFZ von 0,8 und 800 m² Grundstücksfläche sind das 640,00 m² Geschossfläche. Rechenweg: GFZ berechnen. Wortlaut: § 20 BauNVO.
Dieser Eintrag bestimmt die Formel der geltenden Fassung. Er beantwortet nicht, ob ein konkretes Vorhaben zulässig oder genehmigungsfähig ist.
Zulässige Geschossfläche
Zulässige Geschossfläche = festgesetzte GFZ × Grundstücksfläche. Der Rechner rundet Kennzahlen kaufmännisch auf drei Nachkommastellen (0,800), Flächen auf zwei (640,00 m²). Die Grundstücksfläche ist dieselbe Bezugsfläche wie bei der Grundflächenzahl: die Fläche des Baugrundstücks im Bauland hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie, soweit § 19 Abs. 3 das so bestimmt.
Beispiel: 800 m² Grundstück, Geschossfläche 640 m², Zielwert 0,8. Rechnung: 640 ÷ 800 = 0,800. Zulässige Geschossfläche 640,00 m², Restfläche 0,00 m², Vergleich rechnerisch gleich dem festgesetzten Wert. Bei Zielwert 1,2: 960,00 m² zulässig, 320,00 m² Rest, rechnerisch unter dem festgesetzten Wert.
Geschossfläche nach Absatz 3
Abs. 3 Satz 1: die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Satz 2: im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Ein Dachraum zählt also nicht automatisch — nur wenn er Vollgeschoss ist oder der Plan das Mitrechnen anordnet.
GFZ ist nicht GRZ × Geschosszahl. Wer 800 m², eine GRZ von 0,4 und zwei Vollgeschosse hat, kann die GFZ daraus nicht zuverlässig rückrechnen. Die Geschossfläche hängt von den Außenmaßen ab. Vergleich: GRZ und GFZ.
Vollgeschosse nach Landesrecht
Abs. 1: als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Die Landesbauordnungen definieren das unterschiedlich — lichte Höhe, Aufenthaltsräume, Anteil der Grundfläche. Der GFZ-Rechner rät keine Vollgeschosse; er verwendet die eingegebene Geschossfläche.
Was unberücksichtigt bleibt
Abs. 4: bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen unberücksichtigt, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Eine Garage als Nebenanlage ändert typischerweise die GRZ einschließlich § 19 Abs. 4 und nicht die GFZ. Die Grundflächenzahl begrenzt die überdeckte Fläche; die GFZ die Geschossflächen in den Vollgeschossen. Rechner: GRZ berechnen.
Fassung und Quelle
Geltende Fassung: Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Amtstext: gesetze-im-internet.de/baunvo/__20.html, Abruf 2026-08-29. Für den Bebauungsplan gilt regelmäßig die Fassung, die der Plan in Bezug nimmt. 1990 ist nicht die geltende Bekanntmachung.
Der Vergleich lautet rechnerisch unter, gleich oder über dem festgesetzten Wert — nicht „zulässig“ und nicht „genehmigungsfähig“.
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